Das Zuchthaus Hameln in der NS-Zeit
und in der Nachkriegszeit
Das Zuchthaus Hameln in der Nachkriegszeit
Das Zuchthaus als Hinrichtungsort der Briten
Der Umgang mit den NS-Verbrechen: Die Prozesse der Alliierten
Die Rechtsgrundlagen
Die Prozesse wegen der Gewaltverbrechen in Bergen-Belsen
Die Rechtsgrundlagen
Nürnberger Prozess vom Herbst 1945
Die Prozesse der Briten in ihrer Besatzungszone
Nürnberger Prozess vom Herbst 1945
Nürnberger Prozess (K. Kastner)
Der Nürnberger Prozess ist das erste Weltgericht der Menschheitsgeschichte.
Seine Zielsetzung war, das ganze verbrecherische System des NS vor die Schranken zu fordern und der Welt das grauenhafte Ausmaß von kriegerischer Aggressivität, Militarismus, Völkermord und Menschenfeindlichkeit zu präsentieren. Der Prozess sollte den Drang der Nazis, einen Aggressionskrieg zu beginnen, um die Welt zu beherrschen, offen legen.
Sinn des Prozesses war nicht nur die Bestrafung der Täter, sondern auch eine gut dokumentierte historische Darstellung zu erarbeiten. Es ging um Dokumentation der Barbarei, Prävention des Vergessens und der Verdrängung. Die Regierungen der Welt sollten abgeschreckt werden.
Juristisch konnte sich der Prozess auf die Haager Landkriegsordnung von 1907 und die Genfer Konvention von 1929 stützen, die Kriegsverbrechen bestraften und die alle Staaten unterschrieben hatten.
Aber schon bei der Vorbereitung der Prozesse wurde deutlich, dass gerichtsförmige Verfahren sich gegenüber staatlich organisierten Verbrechen oft als unzulänglich erwiesen.
Die juristische Logik fragt nach der individuellen Schuld im Sinne eines persönlich haftbaren rechtswidrigen Verhaltens. Sie erfasst nur bedingt die Struktur, in der diese Tat angesiedelt war.
Wie sollte man den Judenmord bestrafen, dessen Planung und praktische Vorbereitung noch in Friedenszeiten fiel?
Wie sollte man die für die Menschenmorde Verantwortlichen bestrafen, wenn diese alle Akten vernichtet hatten?
Auf Drängen der Amerikaner wurden, da Erscheinung und Ausmaß der NS-Verbrechen den Rahmen konventionell definierter Kriegsverbrechen sprengten, neue Rechtsinstrumente eingeführt.
Neben Kriegsverbrechen wurden zur Anklage gebracht:
• Verbrechen gegen den Frieden
• Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Das Verbrechen gegen den Frieden, also die Strafbarkeit der Planung eines Angriffskrieges, war damals als nachträgliche Rechtssetzung besonders strittig. Aus heutiger Sicht war Nürnberg ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu der Einrichtung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag.
Die Prozesse der Briten in ihrer Besatzungszone
Die Briten beharrten auf dem in der englischen Rechtstradition verankerten Rückwirkungsverbot, also dem Verbot einer nachträglichen Rechtssetzung.
Sie nahmen im Unterschied zu Nürnberg als Rechtsbasis das schon zur Tatzeit geltende Völkerrecht (Genfer Konvention, Haager Landkriegsordnung) und verurteilten allein Kriegsverbrechen (war crimes), also Verstöße gegen "Gesetze und Gebräuche des Krieges", die als internationales Recht galten, begangen während des Krieges, genauer nach dem Kriegseintritt von Großbritannien, in Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen an Angehörigen der alliierten Staaten.
Vergehen, die Deutsche an Deutschen verübt hatten, wurden von den Briten nicht untersucht und bestraft. Sie wurden der deutschen Gerichtsbarkeit überlassen.
Die Militärgerichte waren mit 3-5 Offizieren als Richtern besetzt (Laienrichter); dazu kam ein Judge Advocate, der in allen Rechts- und Verfahrensfragen beriet. Auch die Ankläger waren Angehörige der britischen Armee.
Das Prozessrecht sah auch Verteidiger vor, ursprünglich britische, später deutsche. Die Gerichte besaßen nur eine Instanz, aber es gab die Möglichkeit, ein Gnadengesuch zu stellen.
Die Angeklagten wurden nicht allein wegen individueller Morde angeklagt. Die Anklage ging davon aus, dass jeder der Angeklagten an einem "System von Mord, Brutalität, Grausamkeit und verbrecherischer Vernachlässigung" beteiligt gewesen sei. Die Richter haben allerdings in allen Fällen versucht, individuelle Schuld nachzuweisen. Keiner wurde aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur SS oder als Angehöriger der Wachmannschaft eines KZ verurteilt.