Zwangsarbeit in Hameln und im Kreis Hameln-Pyrmont
"Gesichter" - Ausländische Zwangsarbeit
in und um Hameln 1939-1945
Kap. 4 Die zivilen ausländischen Arbeitskräfte
Kap. 4.1 Abstufungen unter den ausländischen Arbeitskräften
Das Regime unterschied innerhalb der in Deutschland
arbeitenden Ausländer streng nach vier Gruppen:
Es gab die freiwilligen ausländischen Zivilarbeiter
aus verbündeten oder neutralen Staaten. Sie waren den Deutschen gleichgestellt
und konnten Deutschland nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages jederzeit
verlassen.
Darunter standen die Zivilarbeiter aus den besetzten
Gebieten im Westen und Norden, besonders aus Belgien, Frankreich und
den Niederlanden. Sie konnten ihren Arbeitsplatz in der Regel nicht
verlassen, hatten aber einen gewissen Einfluss auf die Gestaltung ihrer
Lebensbedingungen und mussten z. B. nicht in Lagern leben. Bei den Kriegsgefangenen
aus dem Westen beachtete die Wehrmacht – anders als bei denen aus dem
Osten – ihre Rechte aus der Genfer Konvention.
 
Zwangsarbeiter aus den Niederlanden und Frankreich (rechts)
Quelle: KA Hameln-Pyrmont
In weitem Abstand folgten die Zivilarbeiter aus
Polen und der Sowjetunion, die längere Arbeitszeiten hatten und bei
industriellem Einsatz in Lagern leben mussten. Als Angehörige slawischer
Völker standen sie am Ende der NS-Rassenskala.
Ganz unten waren die sowjetischen Kriegsgefangenen,
die italienischen Militärinternierten (die sog. IMI's), die Arbeitskräfte
aus den Konzentrationslagern angesiedelt. Sie litten aufgrund der katastrophalen
Lebens- und Arbeitsbedingungen unter extrem hoher Sterblichkeit.

Kap. 4.2 Polen und "Ostarbeiter"
Zahlenmäßig die weitaus größte Gruppe unter den ausländischen
Arbeitskräften waren die Zivilarbeiterinnen und Zivilarbeiter aus Polen
und der Sowjetunion. Die "Ostarbeiter" machten 33 Prozent, die Polen
19 Prozent der ausländischen Arbeitskräfte aus.
Die Polen waren überwiegend in der Landwirtschaft
eingesetzt, während die "Ostarbeiter" eher in der Industrie arbeiten
mussten. Unter beiden Gruppen war der Frauenanteil besonders hoch, bei
"Ostarbeitern" betrug er 57 Prozent.
Bemerkenswert ist die Altersstruktur der aus dem Osten
kommenden Arbeitskräfte. Die "Ostarbeiterinnen" waren im Jahre 1944
durchschnittlich 21 Jahre alt, die männlichen "Ostarbeiter" nur unwesentlich
älter. Man hat also vor allem Jugendliche und auch Kinder zur Arbeit
nach Deutschland verschleppt.
Kap. 4.2.1 Das diskriminierende Sonderrecht für
Polen und "Ostarbeiter"
Für die Polen und die Sowjetbürger galt ein diskriminierendes
Sonderrecht. Sein deutlichster Ausdruck war die Kennzeichnungspflicht
mit einem sog. "Volkstumskennzeichen".
- Die Polen hatten ein auf einer Ecke stehendes viereckiges
Stoffabzeichen zu tragen, das aus einem violetten "P" auf gelbem
Untergrund bestand.
Quelle: Anschütz/Heike
- Die "Ostarbeiter" unterlagen einer Kennzeichnungspflicht
in Gestalt eines quadratischen Stoffstücks mit der weißen Aufschrift
"OST" auf blauem Grund.

Viele Erlasse schränkten die Rechte der Polen und
der Sowjetbürger empfindlich ein. Für die gleiche Arbeitsleistung erhielten
sie viel einen geringeren Nettolohn als deutsche Arbeiter. Nach Abzug
einer Sondersteuer sowie der Verpflegungs- und Unterbringungskosten
blieb oft lächerlich wenig oder gar nichts übrig.
Der Kontakt zu Deutschen sollte auf ein Minimum beschränkt
sein. Verboten waren das Verlassen des Arbeitsortes und die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel ohne amtliche Genehmigung, nächtlicher Ausgang,
Besuch deutscher Veranstaltungen, Besuch von Gaststätten, Geschlechtsverkehr
mit Deutschen (bei Todesstrafe) u. a. m.
Die Bestimmungen für die "Ostarbeiter" waren eher
noch härter als für Polen.
Mit der Fortdauer des Krieges wurde der rechtliche
Standard der Arbeitskräfte aus dem Osten etwas verbessert. Das galt
besonders für die Ernährungssätze, die nun nach Leistung gestaffelt
wurden. Das Verbot, die Lager nach der Arbeit zu verlassen, war im Dezember
1942 aufgehoben worden. Die Löhne der Ostarbeiter, obwohl auf dem Papier
angehoben, waren und blieben deutlich geringer als die der Polen. In
der Praxis änderte sich an den schlimmen Lebens- und Arbeitsbedingungen
wenig.

Kap. 4.3 Die rechtliche Diskriminierung der Polen
und "Ostarbeiter"
Polen und "Ostarbeiter" mussten mit erheblich höheren
Strafen rechnen als andere Ausländergruppen. Ab 1942 ging die Zuständigkeit
für die Verfolgung von Straftaten von Arbeitskräften aus dem Osten komplett
von der Justiz auf die Polizei und damit die Gestapo über.
Während Kriegsgefangene von Zivilisten nicht einmal
gemaßregelt werden durften, waren bei "zivilen" Polen und "Ostarbeitern"
anfangs sogar Prügel als Straf- oder "Erziehungsmaßnahme" erlaubt. Obwohl
dies seit August 1942 offiziell verboten wurde, blieben Züchtigungen
in der Praxis weit verbreitet und wurden durch die Polizei nicht geahndet.
Das wichtigste Disziplinierungsinstrument gegenüber
den ausländischen Arbeitskräften waren die sogenannten Arbeitserziehungslager
(AEL). Sie hatten den Charakter von Konzentrationslagern, nur mit dem
Unterschied, dass der Aufenthalt in ihnen auf einige Wochen beschränkt
war. Sie wurden von den örtlichen Gestapostellen eingerichtet. Die Einweisung
erfolgte ohne Einschaltung der Justiz durch die Polizeibehörden, häufig
auf Antrag der Unternehmen. Nach der Haft mit ihren unmenschlichen Lebens-
und Arbeitsbedingungen kamen die Menschen oft psychisch und physisch
zerstört in den Betrieb zurück. Das für Hameln-Pyrmont zuständige Arbeitserziehungslager
war in Lahde an der Weser.

Über organisierte Widerstandshandlungen von Zwangsarbeitern
ist in Hameln nur sehr wenig bekannt. Es gab Arbeitsverweigerungen und
Fluchtversuche, die Polizei und Gestapo mitunter fälschlicherweise als
politischen Widerstand oder Sabotage deuteten. Es gab wohl auch Bummelantentum
am Arbeitsplatz, aber Beispiele für bewussten und organisierten Widerstand
aus politischer Überzeugung sind uns nur von den politischen Häftlingen
aus dem Hamelner Zuchthaus bekannt.

Waleria K. aus Polen musste
auf einem Bauernhof
in Klein Berkel arbeiten. Am 1. September 1943
wurde sie wegen "Arbeitsverweigerung" zum
Polizeigefängnis Hannover transportiert und dort
der Gestapo zur Einlieferung in
ein "Arbeitserziehungslager" übergeben.
Quelle: KA Hameln-Pyrmont
 
Clemens E. und Stanislaw K. kamen wegen versuchter Flucht in Haft.
Quelle: KA Hameln-Pyrmont

Kap. 4.4 Urlaub für polnische Arbeitskräfte
Zunächst wurde polnischen Arbeitskräften unter besonderen
Auflagen in arbeitsschwachen Zeiten Urlaub gewährt. Dafür standen Sonderzüge
zur Verfügung.
Seit dem 24. März 1943 wurde Urlaub nicht mehr gewährt.
Die aus der Sowjetunion stammenden "Ostarbeiter" hatten
grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub.
 
Stefan H. und Michael F. wurden wegen Urlaubsüberschreitung angezeigt.
Quelle: KA Hameln-Pyrmont
Kap. 4.5 Die kirchliche Betreuung der Polen
Selbst in der Kirche sollte es keinen Kontakt zwischen
Deutschen und Ausländern geben. Für die katholischen Polen und die Katholiken
unter den Ukrainern bedeutete das Verbot, deutsche Gottesdienste zu
besuchen, eine besonders stark empfundene Diskriminierung.
Die Amtshandlungen deutscher Pfarrer beschränkten
sich auf Beerdigungen und Taufen.
Eine religiöse Betreuung der "Ostarbeiter" war grundsätzlich
nicht vorgesehen.

Kap. 4.5.1 Sondergottesdienste für Polen in Hämelschenburg
Sondergottesdienste für Polen waren seit 1943 gestattet
und einzelne sind für den Landkreis auch belegt, so für Oldendorf. Bei
diesen Gottesdiensten war der Gebrauch der polnischen Sprache in der
Messe und in der Beichte untersagt.
Da für die Sondergottesdienste der Polen oft kein
Seelsorger zur Verfügung stand, hatten die Menschen während ihrer Zeit
in Deutschland häufig gar keine Möglichkeit, an einem Gottesdienst teilzunehmen.
In Hämelschenburg setzte der Schlossherr Georg von
Klencke durch, dass im Eingangsbereich des Schlosses Sondergottesdienst
für die Polen stattfinden konnten. Der Priester kam dafür aus Hildesheim.
Der Vorgang beschäftigte den Landrat des Kreises Hameln-Pyrmont
und die Gestapo. Die Polen, die aus einer Entfernung von bis zu 25 Kilometern
kamen, mussten per Unterschrift "versprechen, auffällige Zusammenrottungen
auf der Straße zu vermeiden".
Da im Landkreis Hameln-Pyrmont damals nur wenige katholische
Kirchen existierten, befürchteten die Behörden, jede Genehmigung hätte
eine kaum kontrollierbare Zahl polnischer Kirchgänger quer durch den
Landkreis in Bewegung gesetzt.
Aus der Stadt Hameln sind keine katholischen Sondergottesdienste
bekannt. Der verantwortliche Ortsgeistliche soll an der kirchlichen
Betreuung der Polen nicht interessiert gewesen sein. So kam es vor,
dass sich mutige Gläubige unter die deutschen Messgänger mischten.


Sie unterzeichneten zusammen mit weiteren Zwangsarbeitern den Antrag
Georg von Klenckes auf einen Sondergottesdienst in Hämelschenburg.
Quelle: KA Hameln-Pyrmont

Kap. 4.6 "Wie verhalten wir uns gegenüber den Polen?"
Polnische Arbeitskräfte waren traditionell als Saisonarbeiter
in Deutschland beschäftigt gewesen und wurden früher in der Regel nicht
anders als Deutsche behandelt.
Die Nationalsozialisten wollten nun die Deutschen
zu einem anderen Verhalten erziehen. Sie beschränkten deswegen den Umgang
mit den Ausländern aus dem Osten auf ein Minimum. Verboten war den Ausländern
nächtlicher Ausgang, Besuch deutscher Veranstaltungen und von Gaststätten.
Geschlechtsverkehr mit Deutschen war bei Todesstrafe verboten. Deutsche
Frauen wurden mit mindestens einem Jahr Zuchthaus bestraft.
Die Zeitungen sind voll von Berichten, die vor dem
privaten Umgang mit den Ausländern warnen sollten.

Merkblatt: "Wie verhalten wir uns gegenüber den Polen?"
Quelle: Anschütz/Heike


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