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Das Zuchthaus Hameln in der Nachkriegszeit
Das Zuchthaus als Hinrichtungsort der Briten
Der Umgang mit den NS-Verbrechen: Die Prozesse der Alliierten
a Die Rechtsgrundlagen
Nürnberger Prozess vom Herbst 1945 Der Nürnberger Prozess ist das erste Weltgericht der Menschheitsgeschichte. Seine Zielsetzung war, das ganze verbrecherische System des NS vor die Schranken zu fordern und der Welt das grauenhafte Ausmaß von kriegerischer Aggressivität, Militarismus, Völkermord und Menschenfeindlichkeit zu präsentieren. Der Prozess sollte den Drang der Nazis, einen Aggressionskrieg zu beginnen, um die Welt zu beherrschen, offen legen. Sinn des Prozesses war nicht nur die Bestrafung der
Täter, sondern auch eine gut dokumentierte historische Darstellung zu
erarbeiten. Es ging um Dokumentation der Barbarei, Prävention des Vergessens
und der Verdrängung. Die Regierungen der Welt sollten abgeschreckt werden.
Juristisch konnte sich der Prozess auf die Haager Landkriegsordnung von 1907 und die Genfer Konvention von 1929 stützen, die Kriegsverbrechen bestraften und die alle Staaten unterschrieben hatten. Aber schon bei der Vorbereitung der Prozesse wurde
deutlich, dass gerichtsförmige Verfahren sich gegenüber staatlich organisierten
Verbrechen oft als unzulänglich erwiesen. Wie sollte man den Judenmord bestrafen, dessen Planung
und praktische Vorbereitung noch in Friedenszeiten fiel? Auf Drängen der Amerikaner wurden, da Erscheinung und Ausmaß der NS-Verbrechen den Rahmen konventionell definierter Kriegsverbrechen sprengten, neue Rechtsinstrumente eingeführt. Neben Kriegsverbrechen wurden zur Anklage gebracht: • Verbrechen gegen den Frieden Das Verbrechen gegen den Frieden, also die Strafbarkeit
der Planung eines Angriffskrieges, war damals als nachträgliche Rechtssetzung
besonders strittig. Aus heutiger Sicht war Nürnberg ein wichtiger Schritt
auf dem Weg zu der Einrichtung des Internationalen Gerichtshofs in Den
Haag. Die Prozesse der Briten in ihrer Besatzungszone Die Briten beharrten auf dem in der englischen Rechtstradition verankerten Rückwirkungsverbot, also dem Verbot einer nachträglichen Rechtssetzung. Sie nahmen im Unterschied zu Nürnberg als Rechtsbasis das schon zur Tatzeit geltende Völkerrecht (Genfer Konvention, Haager Landkriegsordnung) und verurteilten allein Kriegsverbrechen (war crimes), also Verstöße gegen "Gesetze und Gebräuche des Krieges", die als internationales Recht galten, begangen während des Krieges, genauer nach dem Kriegseintritt von Großbritannien, in Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen an Angehörigen der alliierten Staaten. Vergehen, die Deutsche an Deutschen verübt hatten, wurden von den Briten nicht untersucht und bestraft. Sie wurden der deutschen Gerichtsbarkeit überlassen. Die Militärgerichte waren mit 3-5 Offizieren als Richtern
besetzt (Laienrichter); dazu kam ein Judge Advocate, der in allen Rechts-
und Verfahrensfragen beriet. Auch die Ankläger waren Angehörige der
britischen Armee. Die Angeklagten wurden nicht allein wegen individueller
Morde angeklagt. Die Anklage ging davon aus, dass jeder der Angeklagten
an einem "System von Mord, Brutalität, Grausamkeit und verbrecherischer
Vernachlässigung" beteiligt gewesen sei. Die Richter haben allerdings
in allen Fällen versucht, individuelle Schuld nachzuweisen. Keiner wurde
aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur SS oder als Angehöriger der
Wachmannschaft eines KZ verurteilt. |
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